Kündigung wegen Eigenbedarf: Was ist zu beachten?

Vermieter können Mietverträge nur unter bestimmten Voraussetzungen kündigen – eine mögliche Variante ist die Kündigung wegen Eigenbedarf. Benötigt ein Vermieter eine Wohnung für sich selbst oder nahe Angehörige, hat er das Recht, dem Mieter die Kündigung auszusprechen – dabei müssen Vermieter jedoch einiges beachten.

Das Wichtigste in Kürze:

Was bedeutet eigentlich Eigenbedarf?

Der Vermieter benötigt die Wohnung für sich selbst, für Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushalts. Nach aktueller Rechtsprechung zählen dazu etwa Kinder, Eltern, Enkel oder Großeltern. Aber auch außerhalb der Verwandtschaft gibt es Personen, für die die Mietwohnung wegen Eigenbedarf gekündigt werden kann – etwa Kinder des nichtehelichen Lebenspartners oder Pflegepersonal.

Was muss in der Eigenbedarfskündigung stehen?

  • Die Person, für die die Wohnung benötigt wird sowie die Art des Verwandtschaftsverhältnisses
  • Bei entfernten Verwandtschaftsverhältnissen oder Angehörigen des Haushalts müssen die Umstände, aus denen sich eine persönliche Verbundenheit ergibt, offengelegt werden
  • Die genauen Gründe, aus denen sich der Wohnbedarf ergibt: Das kann etwa ein Arbeitsplatzwechsel sein, die Pflege eines Angehörigen oder die Absicht, sich vom bisherigen Ehepartner zu trennen
  • Hinweis auf das gesetzliche Widerspruchsrecht des Mieters gemäß § 574 BGB sowie die Form- und Fristerfordernis.
  • Für den Fall, dass der Vermieter eine Alternativwohnung hat, die er dem Mieter anbieten kann, muss er auch dies laut Rechtsprechung im Kündigungsschreiben erwähnen. Gleichzeitig sollte er die Gründe nennen, wieso ebendiese Wohnung für ihn selbst nicht geeignet ist.

Grundsätzlich gilt:
Vermieter sollten sorgfältig vorgehen, denn formelle Fehler im Kündigungsschreiben können dazu führen, dass letztlich die gesamte Kündigung unwirksam wird. Grundsätzlich muss jede Kündigung in Schriftform erfolgen.

Welche Kündigungsfrist muss eingehalten werden?

 Die Kündigungsfrist hängt davon ab, wie lange der Mieter bereits in der Wohnung wohnt. Hat der Mieter weniger als fünf Jahre in der Wohnung gelebt, kann der Vermieter mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Bei fünf bis acht Jahren liegt die Kündigungsfrist bei sechs Monaten. Besteht der Mietvertrag seit mehr als acht Jahren, muss der Vermieter eine Kündigungsfrist von neun Monaten einräumen.

Wird ein Mietshaus nach Einzug des Mieters in Eigentumswohnungen umgewandelt, dürfen Käufer ihrem Mieter erst nach frühestens 3 Jahren wegen Eigenbedarf kündigen.

Was gibt es sonst zu beachten?

  •  Stellt der Auszug eine besondere Härte für den Mieter dar, kann er Widerspruch gegen die Kündigung einlegen (z.B. hohes Alter, eine Körperbehinderung oder eine schwere Krankheit)
  • Täuscht der Vermieter den Eigenbedarf nur vor, kann er unter Umständen sogar Schadensersatz für die teurere Miete in der neuen Wohnung verlangen
  • Außerdem muss der Vermieter darauf achten, dass die Kündigung wegen Eigenbedarf nicht schon bekannt war, als er die Wohnung vermietet hat – ist das der Fall, muss ein Vermieter den Mieter schon bei Vertragsabschluss darauf hinweisen. Der Vermieter muss allerdings nicht einschätzen, ob in Zukunft möglicherweise einmal ein Eigenbedarf vorliegen könnte.

 

trainingsanzuge-sponsoring

Die Firma Sander Immobilien stattet die 1. Herrenmannschaft der Heisfelder Fußballabteilung mit neuen Trainingsanzügen aus.

Der 1. Vorsitzende Dirk van der Laan bedankte sich bei der Übergabe mit einem Blumenstrauß bei Firmeninhaber Michael Holdt. Die Mannschaft strebt die Meisterschaft der Ostfrieslandklasse B Staffel 3 an. Nach der Rückrunde steht sie oben in der Tabelle, hat allerdings bei gleicher Punktzahl 2 Spiele mehr als der Zweitplatzierte.

Die Jungs haben aber ihren vollen Einsatz in der Rückrunde versprochen und halten das selbst gesteckte Ziel für realistisch – wir drücken die Daumen und sagen: an den Trainingsanzügen kann es ja nun nicht mehr liegen

 

Bundeskabinett verschärft Regeln: Makler müssen künftig Sachkundenachweis vorlegen

Auf der Homepage von Tagesschau.de haben wir einen interessanten Bericht zum Thema „Sachkundenachweis von Immobilienmaklern“ entdeckt.

Was ist daran neu?

Bislang war es in Deutschland nicht vorgeschrieben, für die Ausübung des Maklerberufes nachzuweisen, diesen Beruf erlernt zu haben bzw. sachkundig zu sein. Somit kann im Grunde jeder bei der zuständigen Behörde ein Gewerbe anmelden und sich als „Makler“ bezeichnen.

Welche Gefahren damit verbunden sein können, wird uns oft von verärgerten und enttäuschten Hauseigentümern berichtet, die an solche vermeintlichen „Experten“ geraten sind…

Unser Firmeninhaber Michael Holdt ist gelernter Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft. Er hat die Firma Sander Immobilien nach mehr als 15 Jahren Tätigkeit im Angestelltenverhältnis im Sommer 2015 übernommen. Zusätzlich zur fachlichen Ausbildung, die er mit dem Ablegen einer Prüfung vor dem Prüfungsausschuss der IHK abgeschlossen hat, wurde in all den Jahren zudem Wert auf fachliche Weiterbildung gelegt.

Für die Bereiche Vermietung und Verwaltung sowie auch unterstützend dem Verkauf von Immobilien ist Frau Kathrin Ribbing zuständig, die ihre Prüfung als Immobilienfachwirtin an der DIA (Deutsche Immobilien Akademie) in Freiburg sehr erfolgreich abgeschlossen hat. Sie wird sich zudem künftig im Prüfungsausschuss der IHK einbringen.

Weiterhin ist für das Jahr 2017 geplant, einem jungen Menschen eine Ausbildung in unserem Büro anzubieten und so die komplexe und vielschichtige Themenlandschaft rund um die Immobilie näherzubringen.

Daher begrüßen wir die neuen Regelungen sehr – denn:

Wer auf die Hilfe eines Dienstleisters zurückgreift, möchte sicher sein, dass dieser auch über die nötige Qualifikation verfügt.

Wir meinen: zu Recht !

 

Hier der vollständige Bericht der Tagesschau-Redaktion:

Wer Immobilienmakler werden will, braucht bislang nur eine behördliche Erlaubnis – eine Prüfung verlangt der Gesetzgeber nicht. Um die Verbraucher besser zu schützen, hat das Kabinett neue Regeln beschlossen. Makler müssen künftig ihre Qualifikation nachweisen.

Um eine Gewerbeerlaubnis zu erhalten, müssen Immobilienmakler in Zukunft einen Nachweis ihrer Sachkunde erbringen. Die Bundesregierung hat in einem Gesetzentwurf neue Regeln zur Berufszulassung von Maklern und Wohnungseigentumsverwaltern beschlossen. Verwalter brauchen künftig eine Erlaubnispflicht, für die ebenfalls eine erfolgreich abgelegte Prüfung sowie eine Berufs-Haftpflichtversicherung erforderlich sind. Damit würden Eigentümer vor finanziellen Schäden durch eine „fehlerhafte Berufsausübung“ geschützt, erklärte das Wirtschaftsministerium.

Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel erwartet von den neuen Regeln mehr Qualität bei der Arbeit von Maklern und Verwaltern. Außerdem werde der Verbraucherschutz im Immobilienbereich so „erheblich gestärkt“, erklärte der SPD-Politiker. Da für viele der Kauf einer Wohnung wichtiger für die Altersvorsorge oder Vermögensbildung werde, seien die neue Regeln gute Nachrichten.

„Alte Hasen“ von Regeln befreit

Wie der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter berichtet, sollen gewerbliche Wohnungseigentumsverwalter und Makler, die bereits sechs Jahre am Markt sind, von der Sachkundeprüfung befreit sein. Ohne Regelung bleibe außerdem die nicht gewerbsmäßige Verwaltung durch Miteigentümer oder die Verwaltung von eigenem Eigentum.

Der Verband rechnet damit, dass das Gesetz spätestens im ersten Quartal 2017 verkündet wird. Dann folge die Rechtsverordnung, die unter anderem die Kriterien für den Sachkundenachweis festlege. Ende 2017 dürfte dann die Berufs-Zulassungsregelung in Kraft treten.

Sicher • gut • vermieten.

Unser Vermietungsteam ist auch Ihnen gerne bei der Vermietung Ihrer Immobilie behilflich.

Team Vermietung

Vom Erstkontakt bis zum Mietvertrag – Wir machen das für Sie!

Profitieren auch Sie von unserem Vermietungsservice. Rufen Sie uns gerne an. Tel: 0491-978 300Druck

Sander Immobilien – Unser Büroteam

SI alle 2

„Moin Moin“ und herzlich willkommen bei unserem Blog –
schön, dass Sie den Weg zu uns gefunden haben.

Ob kaufen oder verkaufen, ob mieten oder vermieten – auch im neuen Jahr sind wir wie gewohnt IHR Ansprechpartner in allen Fragen rund um die Immobilie.

Sehen Sie uns so, wie wir uns sehen – als Dienstleister, der erst zufrieden ist, wenn Sie es sind.

Hauptstraße 36, 26789 Leer/Ostfriesland
Tel.: 0491-978 300

Geld sparen mit dem „Sander Immobilien Tipp“

Die Heizkosten machen den größten Teil der Nebenkosten aus. Deshalb lohnt sich das Sparen dort am meisten.
Richtiges Heiz- und Lüftungsverhalten kann die Kosten für eine 110m² große Wohnung je nach energetischem Standard um rund 300 Euro pro Jahr senken.

Die wichtigsten Vorgaben:

Die empfohlene Wohlfühltemperatur beträgt in Wohnräumen 20°C, im Bad 23°C, in Kinderzimmern 22°C, in Schlafräumen etwa 16°C. Allzu große Temperaturunterschiede sollten vermieden werden – sowohl bei der Nachtabsenkung als auch von Raum zu Raum. Mehrmals täglich Stoßlüften für 10 Minuten ist effektiver als dauerlüften. Die Heizkosten sinken durch niedrigere Raumtemperatur um 6 % pro Grad.

Quelle: Grabener Verlag

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Neues Melderechtsgesetz seit 01.11.2015 rechtskräftig

Als Mitglied im „Bund der Steuerzahler“ erhalten wir stets aktuelle Informationen.

Im aktuellen Magazin für November/ Dezember 2015 weist der Bund der Steuerzahler auf das neue Melderechtsgesetz, das seit dem 1.11.2015 gilt, hin.

Den Original-Artikel aus dem Magazin finden Sie nachfolgend.

Übrigens:
Für Vermieter, die uns mit der Vermittlung von Wohnraum beauftragen, liegt eine Formularvorlage bereit. Dies ist als Service unserer Dienstleistung inklusive.

 

Bund der Steuerzahler informiert - Neues Meldegesetz

Quelle: „Der Steuerzahler Wirtschaftsmagazin“
Ausgabe November/Dezember 2015; Seite283

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Offene Hausbesichtigung am Sonntag 11.10.2015, 13.00 bis 14.00 Uhr in Leer-Loga, Gotenstraße 6

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26789 Leer-Loga, Gotenstraße 6

Dieser Winkelbungalow wurde im Jahre 1974 erbaut und ist baujahrstypisch ausgestattet. Auf ca. 174m² Wohnfläche stehen inkl. eines Esszimmers insgesamt  sieben Zimmer zur Verfügung. Nähere Angaben finden Sie auf unserer Homepage www.immobilien-sander.de

Diese Immobilie wird im Bieterverfahren vorbehaltlich der Zustimmung des Eigentümers verkauft.
Gebote ab einer Höhe von € 190.000,00 werden bis zum 21.10.2015, 13.00 Uhr entgegengenommen.

Daten gem. EnEV
Baujahr: 1974
Energieausweis: Bedarfsausweis
Endenergiebedarf: 274,2 kWh/(m²*a)
Energieausweis gültig bis: 30.09.2025
Energieeffizienzklasse: H
Baujahr lt. Energieausweis: 1974
wesentlicher Energieträger: Gas

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Wohnhaus „Mühlenblick“: Sechs modern geschnittene Neubau-Wohnungen in Papenburg

Lampen_Ansichten

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Haus „Mühlenblick“
26871 Papenburg, Johannesstraße / Ecke Wiek rechts

Grundrisse, die begeistern – Qualität, die überzeugt:
So präsentiert sich das geplante Haus „Mühlenblick“ mit 6 Wohnungen mit je zwei bzw. drei Zimmern.

Weitere Details zu den einzelnen Wohnungen finden Sie auf unserer Homepage www.immobilien-sander.de.

Aussagekräftige Präsentationsunterlagen erhalten Sie auf Anfrage in unserem Büro – wir freuen uns auf Ihren Anruf bzw. Ihren Besuch.

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